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§ 3 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

(1) Im Hinblick auf § 2 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Geschäftsjahr auszutauschen, auf das sie sich beziehen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für dieses Geschäftsjahr auszutauschen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden Informationen aus einem Mindeststeuerbericht, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt austauschen.

(4) Die zuständigen Behörden werden die Informationen aus Mindeststeuerberichten überein gemeinsames XML-Schema automatisch austauschen.

(5) Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung derentsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD austauschen.

Schlagworte

Verschlüsselungsstandard

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275864

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