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§ 2 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 2

Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275863

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