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§ 8 BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

Praktische Verwendung

§ 8.

(1) Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) Gemäß Ausbildungsplan können Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 des Ressorts – abhängig von den Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz – über einen Zeitraum von mindestens einer bis zu vier Wochen einer praktischen Verwendung auf einen Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.

(3) In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275183

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