Theoretische Ausbildung
§ 7.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
- 2. eine individuelle Schwerpunktausbildung mit arbeitsplatzspezifischen Wahlpflichtmodulen und
- 3. die ressortinternen Pflichtmodule.
(2) Die individuelle Schwerpunktausbildung ist von dem/der Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin, in Abstimmung mit dem/der Vorgesetzten und dem/der Bediensteten festzulegen und hat sich an den künftigen Aufgaben des/der Bediensteten zu orientieren. Die im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung aus dem Programm der Verwaltungsakademie des Bundes auszuwählenden Seminare (Wahlpflichtmodule) können auch durch ressortinterne Module, durch eine Projektarbeit, durch eine Prüfung in einem definierten Fachbereich nach Selbststudium oder wenn es die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfordern, durch eine spezifische Spezialausbildung an externen Bildungseinrichtungen ersetzt bzw. ergänzt werden.
(3) Die ressortinternen Pflichtmodule bestehen aus E-Learnings, deren Inhalte für alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichermaßen verbindlich und von grundlegender Bedeutung sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Ziffer 1 und von Abs. 3 können insbesondere im nachgeordneten Ressortbereich aufgrund arbeitsplatzspezifischer oder persönlicher Anforderungen Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.
(5) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der zu absolvierenden Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie der jeweiligen Fächer sind in den Ausbildungscurricula in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.
(6) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Gesamtstunde, Pflichtmodul
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20013090
Dokumentnummer
NOR40275182
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