§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 397/2024, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2026 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013082
Dokumentnummer
NOR40274977
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