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§ 2 Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 397/2024, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2026 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013082

Dokumentnummer

NOR40274977

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