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§ 4 CEMT-DigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2025

CEMT-Umzugsgenehmigung

§ 4.

Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT‑VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273315

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