CEMT-Umzugsgenehmigung
§ 4.
Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT‑VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013050
Dokumentnummer
NOR40273315
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