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§ 5 CEMT-DigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2025

2. Abschnitt

Elektronischer Datenaustausch Rolle der Genehmigungsbehörde

§ 5.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMT‑VV sowie eine E‑Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.

(2) Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273316

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