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§ 3 CEMT-DigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2025

Datenschutz

§ 3.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Auskünfte über Daten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen

  1. 1. zur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet sowie
  2. 2. an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273314

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