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§ 4 SAG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Förderungswerbende Unternehmen

§ 4.

(1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den inAnhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.

(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272451

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