Förderungswerbende Unternehmen
§ 4.
(1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den inAnhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272451
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