Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025, V 5/2024-5, dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, zugestellt am 13. August 2025, zu Recht erkannt:
„I. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge „wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt“, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“
Schlagworte
Wortfolge
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Gesetzesnummer
20012979
Dokumentnummer
NOR40272110
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