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§ 3 GeO der VA 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2025

§ 3.

(1) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272057

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