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§ 34 GeO der VA 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2025

IV. Abschnitt

Rentenkommission Organisation

§ 34.

(1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.

(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272088

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