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§ 20 GeO der VA 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2025

Befangenheit

§ 20.

Die Leiterinnen/Leiter und die übrigen Mitglieder einer Kommission der Volksanwaltschaft haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich ihrer Aufgabe einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug der/des Leiterin/Leiters der Kommission, der das Mitglied angehört, darüber einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272074

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