Anspruchszeitraum
§ 4.
Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012972
Dokumentnummer
NOR40271979
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