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§ 4 Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Anspruchszeitraum

§ 4.

Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012972

Dokumentnummer

NOR40271979

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