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§ 3 BNK-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2025

Gebührenschuldner

§ 3.

(1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung Eigentümer des Luftfahrthindernisses ist.

(2) Schuldner der Anschlussgebühr bei Windparks sind alle Eigentümer der zum Windpark gehörenden Windkraftanlagen zur ungeteilten Hand.

(3) Eigentümer, die gemäß Abs. 2 zur ungeteilten Hand schulden, haben der Austro Control GmbH für den Empfang von Gebührenrechnungen und sämtlichen Amtshandlungen der Austro Control GmbH und sonstigen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Gebühreneinbringung (§ 6) einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271832

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