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§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2025

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012959

Dokumentnummer

NOR40271638

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