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§ 2 MFPGebV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Militärflugplatz Aigen/Ennstal

§ 2.

(1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten

  1. 1. eine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

4,70 €

bis 1 500 kg

9,90 €

über 1 500 kg

16,50 €

  

  1. 2. eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 11,40 €,
  2. 3. eine Parkgebühr von 11,40 € pro Tag und
  3. 4. eine Hangarierungsgebühr von 13,80 € pro Tag.

(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Landegebühr beträgt einheitlich 2,40 €.
  2. 2. Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.

(3) Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.

Schlagworte

Flugleitungsabfluggebühr, Flugleitungsanfluggebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012944

Dokumentnummer

NOR40271350

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