Anwendungsbereich
§ 2.
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die
- 1. gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
- 2. gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025
Gesetzesnummer
20012942
Dokumentnummer
NOR40271239
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