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§ 2 MiCAR-E-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2025

Anwendungsbereich

§ 2.

Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die

  1. 1. gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
  2. 2. gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271239

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