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§ 3 MiCAR-E-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2025

Meldekonventionen

§ 3.

Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271240

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