Meldekonventionen
§ 3.
Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025
Gesetzesnummer
20012942
Dokumentnummer
NOR40271240
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