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§ 4 DZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Zentrale Informationsstelle

§ 4.

(1) Zentrale Informationsstelle gemäß Art. 8 DGA ist der Bundeskanzler.

(2) Die zentrale Informationsstelle hat sich bei der Erfüllung der aus dem DGA resultierenden Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bedienen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich dient als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesanstalt Statistik Österreich nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. 1. Bereitstellung und laufende Wartung der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste der zentralen Informationsstelle über data.gv.at ,
  2. 2. Implementierung und Betrieb eines automationsunterstützten Antragsmanagements für Antragsteller und deren Beratung hinsichtlich einer Weiterverwendung von Daten,
  3. 3. Beratung und Unterstützung von zuständigen Stellen und öffentlichen Stellen, insbesondere bei der Interoperabilität und Qualitätssicherung von Daten, wobei die Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich der Qualitätssicherung von Daten, unter Berücksichtigung allfälliger europäischer Datenqualitätsstandards (etwa im Europäischen Raum für Gesundheitsdaten), fachlich unabhängig agiert,
  4. 4. jährliche Prüfung der Qualität der Datenbestände, die in der Bestandsliste der zentralen Informationsstelle geführt werden.

(3) Jeder Datenbestand in der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste ist mit Metadaten gemäß eines definierten Metadatenstandards zu beschreiben. Die Festlegung des Metadatenstandards obliegt, sofern keine EU-weiten Standards gelten, dem Bundeskanzler. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führende durchsuchbare Bestandsliste mit den dazugehörigen Metadaten ist öffentlich über data.gv.at verfügbar zu machen.

(4) Antragsteller können Anträge zur Weiterverwendung von Daten über data.gv.at einbringen. Die zentrale Informationsstelle veranlasst die automationsunterstützte Weiterleitung von Anträgen an die zuständigen Stellen oder öffentlichen Stellen, denen die weitere Antragsabwicklung obliegt.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht, der auf data.gv.at zu veröffentlichen ist. Dieser Bericht enthält insbesondere:

  1. 1. Informationen über die Nutzung von Datensätzen der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste,
  2. 2. Informationen über die Qualität der Datenbestände gemäß der jährlich durchzuführenden Prüfung und
  3. 3. Vorschläge zur Verbesserung des österreichischen Datenökosystems.

(6) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Informationsstelle und der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270990

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