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§ 4 Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 4.

(1) Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.1.4) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in einer gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017, berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird.

(3) Der auszubildenden Person im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik – Schwerpunkt Distribution ist vom Lehrberechtigten im Laufe der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Brieflogistik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012923

Dokumentnummer

NOR40270273

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