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§ 1 Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Lehrberuf Brief- und Paketlogistik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.

(3) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Logistikzentren,
  2. 2. Distribution.

(4) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Brieflogistik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012923

Dokumentnummer

NOR40270270

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