Tätigkeit an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten
§ 1.
Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung von Nebenleistungen an einer mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtung (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder Versuchsanstalt betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit für jeweils zwei tatsächlich geleistete Stunden dem Ausmaß von 1,1 Wochenstunden der Unterrichtserteilung gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012911
Dokumentnummer
NOR40270107
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