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§ 2 LuFSchVRGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2025

Dienstreiseauftrag

§ 2.

Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20012893

Dokumentnummer

NOR40269501

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