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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2025

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2020 mit insgesamt 3 154 639,62 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012887

Dokumentnummer

NOR40269341

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