vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 SFBG-Einmeldeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2025

Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung

§ 1.

(1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at ) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at ) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20012886

Dokumentnummer

NOR40269322

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)