Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung
§ 1.
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at ) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at ) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20012886
Dokumentnummer
NOR40269322
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