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Artikel II Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird.

(2) Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2025 begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20012869

Dokumentnummer

NOR40269133

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