Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
§ 5.
Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269033
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