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§ 5 MKS-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2025

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen

§ 5.

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269033

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