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§ 2 Normalkostentarif

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 134/2023, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. April 2025 bewirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

20012862

Dokumentnummer

NOR40269026

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