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§ 35 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Inkrafttreten

§ 35.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Kreditdienstleister, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, sind zu dieser Tätigkeit im Inland ohne Zulassung gemäß § 4 längstens für fünf Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, wenn sie binnen zweier Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag stellen und soweit über ihren Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig entschieden wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268940

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