Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 27.
Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
- 1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
- 2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268932
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