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§ 27 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 27.

Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:

  1. 1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
  2. 2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268932

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