Zusammenarbeit
§ 22.
(1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich ist.
(2) Die FMA hat auf Anfrage den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen von den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten anfragen.
(3) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist soweit erforderlich für diese Aufgaben zulässig, soweit die übermittelten Informationen bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen oder diese Behörden sich zur Einhaltung eines solchen Berufsgeheimnisses verpflichtet haben und die Übermittlung der Informationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß der vorstehenden Absätze, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt, die den Aufgaben der FMA entsprechen, erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit gegenüber juristischen und natürlichen Personen Gebrauch machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268927
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