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§ 2 Vet-Fernabsatz-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
  2. 2. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Telefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post;
  3. 3. Pharmazeutische Qualitätssicherung: die Gesamtheit aller vorgesehenen Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass Veterinärarzneispezialitäten die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Qualität aufweisen;
  4. 4. Qualitätsrisikomanagement: ein systematischer Prozess zur Bewertung, Kontrolle, Kommunikation und Überwachung von Risiken, die die Qualität der Veterinärarzneispezialitäten beeinflussen können;
  5. 5. Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz: die Versendung an die Letztverbraucherin bzw. den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012841

Dokumentnummer

NOR40268561

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