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§ 2 NCK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2025

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Newcastle-Krankheit: Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
  2. 2. Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 ABl. Nr. L vom 12.01.2024 S. 1, für die Newcastle-Krankheit gelisteten Arten.
  3. 3. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012839

Dokumentnummer

NOR40268496

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