Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 19.
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 für
- 1. die Österreichische Gesundheitskasse,
- 2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
- 3. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268311
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