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§ 19 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 19.

(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 für

  1. 1. die Österreichische Gesundheitskasse,
  2. 2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
  3. 3. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268311

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