Überprüfung der Identität der betroffenen Personen
§ 8.
(1) Die betroffenen Personen (Abs. 2) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Abs. 3) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
(2) Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
- 1. persönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
- 2. schriftlich auf dem Postweg
- a) unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
- b) mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
- c) eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
- 3. elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG)
- nachzuweisen.
(3) Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
- 1. persönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
- a) des Vertreters/der Vertreterin und
- b) der vertretenen Person, oder
- 2. schriftlich auf dem Postweg
- a) unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
- b) mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
- aa) des Vertreters/der Vertreterin und
- bb) der vertretenen Person sowie
- c) eigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
- 3. elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person
nachzuweisen.
(4) Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(5) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
(6) Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Abs. 5 regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Abs. 1 zu kontrollieren und sicherzustellen.
(7) Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Abs. 6 hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012827
Dokumentnummer
NOR40268247
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