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§ 7 SupE-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Koordinierungsstelle

§ 7.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.

(2) Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.

(3) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben

  1. 1. bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
  2. 2. an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
  3. 3. die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.

(4) Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Koordinierungsstelle festzulegen.

(5) Der Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 2 ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Schlagworte

Wochenstatistik

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268246

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