Koordinierungsstelle
§ 7.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.
(2) Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.
(3) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben
- 1. bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
- 2. an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
- 3. die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Koordinierungsstelle festzulegen.
(5) Der Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 2 ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
Schlagworte
Wochenstatistik
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012827
Dokumentnummer
NOR40268246
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