6. Abschnitt
Serviceline
§ 14.
(1) Die Aufgaben der Serviceline sind
- 1. die Beantwortung von allgemeinen und technischen Anfragen von betroffenen Personen zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten,
- 2. das Widerspruchsmanagement gemäß § 2 Z 3, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fällt,
- 3. die Beantwortung allgemeiner Anfragen von Gesundheitsdiensteanbietern zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten und
- 4. die Unterstützung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bei technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Serviceline im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder die zuständige Bundesministerin gebunden.
(3) Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012827
Dokumentnummer
NOR40268253
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