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§ 12 SupE-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme

§ 12.

(1) Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.

(2) Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf

  1. 1. elektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oder
  2. 2. elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oder
  3. 3. postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle

(3) Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist das Widerspruchsformular gemäß § 11 Abs. 3 zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:

  1. 1. Erklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
  2. 2. die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 bis 6.

(4) Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die

  1. 1. gemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
  2. 2. gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle

(5) § 11 Abs. 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268251

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