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§ 11 SupE-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

§ 11.

(1) Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.

(2) Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch

  1. 1. elektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oder
  2. 2. elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oder
  3. 3. postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle

(3) Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:

  1. 1. Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 bezieht,
  2. 2. der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
  3. 3. die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
  4. 4. die Anschrift der betroffenen Person sowie
  5. 5. die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
  6. 6. im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
  1. a) der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
  2. b) die Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
  3. c) die Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß § 33 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und
  4. d) die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.

(4) Die betroffenen Personen gemäß Abs. 2 erhalten das Widerspruchsformular

  1. 1. online über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
  2. 2. postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (§ 14).

(5) Widersprüche, die

  1. 1. gemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
  2. 2. gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle

(6) Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Abs. 2 sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.

(7) Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268250

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