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§ 10 SupE-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

5. Abschnitt

Widerspruchstelle Aufgaben der Widerspruchstelle

§ 10.

(1) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind

  1. 1. die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012,
  2. 2. die Bearbeitung von Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 und
  3. 3. die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268249

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