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§ 3 Institute zur Chargenprüfung von Veterinärarzneispezialitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 3.

Erfolgte die Chargenprüfung einer Veterinärarzneispezialität durch ein in Abs. 2 genannten Instituts, hat die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor Inverkehrbringung bzw. der Bereitstellung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012826

Dokumentnummer

NOR40268221

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