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§ 2 Institute zur Chargenprüfung von Veterinärarzneispezialitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 2.

Stellt eines der in der auf der Homepage des European Directorate for the Quality of Medicines & Health Care genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Veterinärarzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß § 1 gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012826

Dokumentnummer

NOR40268220

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