§ 2.
Stellt eines der in der auf der Homepage des European Directorate for the Quality of Medicines & Health Care genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Veterinärarzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß § 1 gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012826
Dokumentnummer
NOR40268220
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)