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§ 7 VetFIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Nebenwirkungen

§ 7.

(1) In der Fachinformation sind die Nebenwirkungen der Veterinärarzneispezialität im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. vi der Verordnung (EU) 2019/6 für jede Zieltierart anzugeben. Die Angaben haben zumindest Aussagen über

  1. 1. Art und Schweregrad der Nebenwirkung und
  2. 2. die Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkung
  1. zu enthalten.

(2) Sofern zutreffend sind zusätzliche Informationen wie die Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Dosierung, die Dauer und Auswirkungen der Nebenwirkung oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012824

Dokumentnummer

NOR40268182

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