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Artikel 57 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 57

Art. 57

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267932

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