Artikel 43
Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche
Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten keine Selbstbehalte einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012819
Dokumentnummer
NOR40267918
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)