Artikel 19
— 6. Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten, deren Geschäftsführung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium obliegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012819
Dokumentnummer
NOR40267894
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